Geschäftsordnung
§1 Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h., alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an den Vereinsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.
§2 Sitzungen
2.1. Einberufung
Der Vorstand wird bei Bedarf einberufen. Er muss mindestens dreimal jährlich einberufen werden.
Vorstandssitzungen beruft der/die 1. Vorsitzende schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per e-mail ein.
2.2. Ladungsfrist
Die Sitzungen des Vorstands werden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. Der/die 1. Vorsitzende kann in begründeten Fällen eine bereits einberufene Sitzung aufheben oder verlegen.
2.3. Tagesordnung
Die Tagesordnung erstellt der/die 1. Vorsitzende und gibt diese mit der Einladung bekannt.
2.4. Sitzungsverlauf
Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen und bestimmt deren Verlauf.
2.5 Öffentlichkeit/Sachverständige/Gäste
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann durch Beschluss für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit herstellen.
Der/die 1. Vorsitzende entscheidet über die Hinzuziehung von Sachverständigen bzw. sonstigen Personen zwecks Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung und verpflichtet diese zur Geheimhaltung.
2.6 Beschlussfassung/Abstimmung
Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.
Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen. Ausnahmsweise wird geheim abgestimmt, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
Beschlüsse sollen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Sie sollen in der Regel einen Zeitplan zur Umsetzung erhalten.
2.7 Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse
Über die Sitzungen des Vorstands ist jeweils eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls anzufertigen, das der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in unterzeichnen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und die Beschlüsse des Vorstands aufzuführen.
Die Niederschrift ist jedem Vorstandsmitglied unverzüglich zu übersenden.
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Vorstands, das an der Beschlussfassung teilgenommen hat, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ihrem Zugang widerspricht. Widersprüche zum Protokoll werden in der folgenden Vorstandssitzung behandelt.
2.8 Geheimhaltung
Die Mitglieder des Vorstands haben Stillschweigen über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse des Vereins, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied bekannt geworden sind, zu bewahren. Dies gilt auch über die Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied hinaus.
Stets als vertraulich gelten die Art der Stimmabgabe und der Stellungnahme einzelner Vorstandsmitglieder sowie sonstige persönliche Äußerungen von Vorstandsmitgliedern, die nach Form und Inhalt ersichtlich nur für den Kreis der Anwesenden bestimmt sind.
2.9 Vertretung bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden
Kann der/die 1. Vorsitzende eine ihm/ihr in § 2 zugewiesene Handlung nicht vornehmen oder Erklärung nicht abgeben (Verhinderung), ist der/die 2. Vorsitzende als seine/ihre Stellvertreter/in zuständig.
§3 Datenschutz
Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Vorstand die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenerfassung und ggf. Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen und zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, den Zahlungsverkehr und insbesondere die Erstellung der zur Abwicklung der Vereinsaufgaben notwendigen Unterlagen. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder des Vereins, die besondere Funktionen ausüben, die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste.
§4 Inkrafttreten. Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft. Der Vorstand ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist nicht notwendig.
Zu ihrer Wirksamkeit muss die Geschäftsordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.